Statuten

GLEITSCHIRMCLUB TOGGENBURG

I   Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen GLEITSCHIRMCLUB TOGGENBURG (GCT) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Nesslau.

Art. 2
Zwecke des Clubs sind:
•Erhaltung und Pflege des Fluggebietes
•Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Interessenvertretungen.

Art. 3
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

II  Mitgliedschaft

A   Arten der Mitgliedschaft

Art. 4  Der GCT umfasst folgende Mitglieder:
1.Aktivmitglieder
2.Passivmitglieder
3.Gönner
4.Ehrenmitglieder

Art. 5
Als Aktivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, im Besitze des SHV-Brevets sind oder sich bei einer anerkannten Gleitschirmschule in der Ausbildung befinden.
Art. 6
Passivmitglieder können alle Personen werden, die den Gleitschirmclub unterstützen wollen, jedoch nicht aktiv fliegen.

Art. 7 Gönnermitglieder sind Freunde des GCT, die den Club finanziell oder materiell unterstützen.

Art. 8

Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben.

B   Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 9
Aufnahmegesuche für die Aktivmitgliedschaft haben schriftlich an den Präsidenten zu Handen des Vorstandes zu erfolgen, der über die Aufnahme entscheidet.

Art. 10
Die Aufnahme von Passivmitglieden erfolgt durch den Vorstand.

C  Austritte

Art. 11  Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen, sofern die Kündigung spätestens am 30. November eingereicht worden ist. Die Kündigung hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen. Das Mitglied ist bis zum Austrittsdatum beitragspflichtig.

Art. 12
Mitglieder, die in böswilliger Absicht dem Verein schaden oder in anderer Weise statutenwidrig handeln, können durch einfache Vorstandsmehrheit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die nächste  Hauptversammlung offen.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte an den Verein.

Art. 13 Der Vorstand kann ein Mitglied vom Club ausschliessen. Die Gründe, laut welchen der Ausschluss erfolgt, geben keinen Anlass zur Anfechtung. (Art. 72 ff ZGB)

Art. 14
Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 15
Mit der Aufnahme in den Club anerkennt das Mitglied die vorliegenden Statuten.

Art. 16
Jedes Mitglied ist für eine eigene Unfall- und Haftpflichtversicherung verantwortlich. Die Mitglieder sind durch den Club nicht versichert.
III Organisation

Art. 17
Der Club besteht aus folgenden Organen:
1.Hauptversammlung
2.Vorstand
3.Rechnungrevisoren

A  Die Hauptversammlung

Art. 18  Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie kommt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine aussergewöhnliche Hauptversammlug kann ausserdem jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Gesuch eines Fünftels aller Aktivmitglieder des Clubs, unter Angaben der sich an der Tagesordnung befindlichen Gegenstände, einberufen werden.

Art. 19
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt mindestens 1 Monat vor dem festgesetzen Datum schriftlich (per E-Mail), und muss die Tagesordnung enthalten.

Art. 20
Die Hauptversammlung ist zuständig für: 1.Genehmigung des Protokolls
2.Gutheissung der Geschäftsführung
3.Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
4.Festsetzung der Jahresbeiträge und Entschädigungen
5.Gutheissung des Rechenschaftsberichtes und des Budgets
6.Ausschluss von Aktivmitgliedern
7.Ernennung von Ehrenmitgliedern
8.Revision der Statuten
9.Behandlung von Anträgen der Mitgliedern und Vorstand welche mindestens 14 Tage vor der HV schriftlich an den Vorstand einzureichen sind.

Art. 21
Nur Aktivmitglieder haben Stimmrecht. Eine Stellvertretung ist nicht statthaft.

Art. 22
Abstimmungen finden nach der relativen Mehrheit der stimmenden Mitglieder statt.
Wahlen finden im ersten Gang nach absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder und im zweiten Gang nach relativer Mehrheit der stimmenden Mitglieder statt.
Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, ausser wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Im Fall von Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Bur Aktivmitglieder sind wählbar!

Art. 23
Die Hauptversammlung wählt zuerst den Präsidenten und dann die anderen Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

B  Der Vorstand

Art. 24 Der Vorstand besteht aus mindestens drei, für ein Jahr gewählten und wiederwählbaren Mitgliedern d.h.:
•Präsident
•Aktuar
•Kassier

Art. 25
Der Vorstand besitzt alle Rechte, die nicht vom Gesetz oder den Statuten ausdrücklich einem anderem Organ zustehen.

Art. 26
Zwei Rechnungsprüfer werden für ein Jahr gewählt. Sie sind wiederwählbar. Es ist ihre Aufgabe, die gesamte Buchhaltung und den Jahresrechenschaftsbericht zu prüfen. Sie erstatten der Hauptversammlung Bericht.
IV Auflösung des Clubs

Art. 27 Eine Auflösung des Vereins kann nur stattfinden, wenn drei viertel aller Aktivmitglieder in geheimer Abstimmung sich dafür
aussprechen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die Hauptversammlung.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 01. März 2008 angenommen und in den Folgenjahren falls nötig angepasst.